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Zulassungsbehörde informiert über Änderungen bei der Fahrzeugzulassung

Am 1. März tritt die erste Stufe der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) in Kraft. Die FZV ersetzt die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), soweit es um das Zulassungsverfahren bei den Zulassungsbehörden geht.

Die Zulassungsstelle der Stadt Bielefeld informiert im Folgenden über die wesentlichen Neuregelungen bei der Zulassung und Abmeldung von Fahrzeugen:

Nur für Hauptwohnsitz

Die Zulassung von Fahrzeugen auf Privatpersonen ist ausschließlich auf den Hauptwohnsitz zulässig. Auf eine Nebenwohnung darf kein Fahrzeug mehr zugelassen werden.

Bei juristischen Personen, Handelsunternehmen oder Behörden richtet sich die Zuständigkeit nach deren Sitz oder aber dem Ort der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle.

Ein von der Halteranschrift abweichender regelmäßiger Standort des Fahrzeugs ist im Zulassungsantrag anzugeben. Dieser wird im Fahrzeugregister gespeichert.

"Außerbetriebsetzung" ersetzt "vorübergehende Stilllegung" und "endgültiger Stilllegung"

Die bisherige Unterscheidung zwischen vorübergehender Stilllegung und endgültiger Stilllegung entfällt und fällt unter den Begriff Außerbetriebsetzung.

Soll die Außerbetriebsetzung nur kurzfristig sein, kann das Kennzeichen auf Antrag des Halters oder Eigentümers und gegen eine Gebühr von 2,60 Euro für zwölf Monate für das bisherige Fahrzeug und den bisherigen Halter zurückgehalten werden. Für Fahrzeuge, die zwischen dem 1. 9. 2005 und dem 28. 2. 2007 nach altem Recht vorübergehend stillgelegt wurden, steht das bisherige Kennzeichen noch 18 Monate ab Stilllegung zur Wiederzulassung auf den bisherigen Halter zur Verfügung.

Bei Außerbetriebsetzung auswärtiger Fahrzeuge ist es nicht möglich, das bisherige Kennzeichen für eine Wiederzulassung freizuhalten. Wird das gewünscht, muss die Außerbetriebsetzung bei der kennzeichenführenden Zulassungsbehörde beantragt werden.

Weiterhin werden ab 1. März nach der FZV außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge ohne neues Gutachten nach § 21 StVZO ("Vollabnahme") wieder zugelassen, solange die Fahrzeugdaten im Zentralen Fahrzeugregister noch verfügbar sind (künftig nach § 44 FZV sieben Jahre nach Außerbetriebsetzung). Vor einer erneuten Zulassung muss eine Abgas- und Hauptuntersuchung sowie eine Sicherheitsprüfung durchgeführt werden, sofern eine solche nach der Außerbetriebsetzung fällig gewesen wäre. Sind jedoch Fahrzeug- und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht und kann die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeugs nicht anderweitig erbracht werden, muss ein Gutachten nach § 21 StVZO beigebracht werden.

Fahrten für Zulassungsverfahren: unter Bedingungen erlaubt

Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, dürfen mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Fahrten von der Kraftfahrzeugversicherung gedeckt sind, solange das Kennzeichen nach der Außerbetriebsetzung durch eine Reservierung nach § 14 Abs. 1 FZV an das Fahrzeug gebunden ist und wenn sie innerhalb des Zulassungsbezirks (BI) oder eines angrenzenden Bezirks (LIP, GT, HF) stattfinden.

Die Behörden warnen: Eine Missachtung dieser Vorgaben kann zu einem Strafverfahren führen!

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