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Wohngeld ist wertvolle Hilfe für Geringverdiener – Amt für Wohnungswesen berät Berechtigte

Kein Auslaufmodell, sondern immer noch eine wertvolle Hilfe für Menschen mit geringem Einkommen ist das Wohngeld. Darauf macht das Amt für Wohnungswesen der Stadt Münster aufmerksam, da bei vielen Berechtigten nach den Änderungen durch „Hartz IV“ Unsicherheit herrscht und deshalb zum Teil das Wohngeld erst gar nicht beantragt wird.

{xtypo_info} Das Amt für Wohnungswesen der Stadt Münster finden Sie inzwischen im Stadthaus 3!  {/xtypo_info}
Wer Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter oder Arbeitslosengeld II bekommt, erhält die Kosten für Unterkunft und Heizung seit 1. Januar 2005 von der Stadt, kann also keinen Wohngeldantrag stellen. „Aber es gibt immer noch viele Menschen, die auf keine dieser drei Leistungen Anspruch haben, aber wegen ihres geringen Einkommens Wohngeld bekommen können“, stellt Amtsleiterin Gabriele Regenitter klar. „Dazu gehören beispielsweise Rentner, Kleinverdiener – ob Singles oder Familien – und Empfänger von Arbeitslosengeld“.

 

Und selbst wenn die Eltern Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe bekommen, können sie für ihre Kinder einen eigenen Wohngeldantrag stellen, wenn diese in der Ausbildung sind, studieren oder über ein eigenes geringes Einkommen verfügen. Das gilt unter bestimmten Umständen auch für andere Angehörige, die zum Haushalt gehören. „Ob und für wen sich ein Antrag lohnt, lässt sich am besten in der persönlichen Beratung klären“, motiviert Gabriele Regenitter zum Besuch beim Amt für Wohnungswesen.

Missbrauch wird geahndet

Damit auch wirklich nur die Wohngeld erhalten, die es wirklich brauchen, sind die Regeln eindeutig: Wer bei der Antragstellung Einkommen verschweigt, muss mit einer Strafanzeige rechnen. Bekommt jemand schon Wohngeld und in dieser Zeit verbessert sich sein Verdienst, muss er umgehend die Wohngeldstelle darüber informieren, sonst ist mit empfindlichen Bußgeldern und der Rückzahlung von Wohngeld zu rechnen. Neu ist dabei, dass auch unverzüglich mitgeteilt werden muss, wenn man Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII) erhält oder beantragt hat. Mit Ablauf des Antragsmonats wird ein eventuell noch bestehender Wohngeldbescheid unwirksam und Überzahlungen müssen erstattet werden.

 

Deshalb empfiehlt sich der Enge Kontakt zum Team der Wohngeldstelle (Iduna-Hochhaus am Servatiiplatz, Mo-Mi und Fr 9-12 Uhr, Do 15-18 Uhr, Tel. 4 92-64 02, tel. Beratung außerhalb der Besuchszeiten).

 

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