Website-Icon Wolbeck & Münster

Werbung mit Low Carb verboten

(lifePR) (München, 02.03.2015) „Low Carb“ bzw. auf Deutsch „mit wenig Kohlenhydraten“ ist nicht nur seit Atkins eine vielfach verbreitete Werbeaussage. Ob solche Aussagen bei einem bestimmten Müsliprodukt zulässig sind, musste nun das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg entscheiden. Dabei spielte die Vereinbarkeit dieser Bezeichnungen mit der Health-Claims-Verordnung (HCVO) eine überaus wichtige Rolle, schreibt die juravendis Rechtsanwaltskanzlei.

OLG Hamburg erkennt Verstoß gegen die Health Claims Verordnung

Ein Proteinmüsliprodukt hatte der Hersteller auf der Verpackung mit „LowCarb“ bezeichnet. Darüber hinaus bewarb er das Lebensmittel in einer Werbung mit der Aussage „mit wenig Kohlenhydraten“. Konkurrenten sahen darin einen Verstoß und gingen dagegen gerichtlich vor.

Die gesamte rechtliche Analyse finden Sie unter http://www.juravendis.de

Die mobile Version verlassen