Vorläufige Steuerfestsetzung im Blick auf anhängige Musterverfahren
Zuletzt aktualisiert 18. Dezember 2015 (zuerst 19. April 2009).
Vorläufige Steuerfestsetzung im Blick auf anhängige Musterverfahren – aktueller Vorläufigkeitskatalog des BMFDas BMF hat einen neuen sogenannten „Vorläufigkeitskatalog“ bekanntgegeben, der Steuerberater interessieren wird.
Festsetzungen der Einkommensteuer werden hinsichtlich der folgenden Punkte gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig vorgenommen:
- Anwendung der Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer.
- Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben.
- Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen für Veranlagungszeiträume ab 2005. 4.
Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005 - Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005.
- Anwendung des § 24b EStG (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende) für Veranlagungszeiträume ab 2004.
- Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG.
- Anwendung des § 32 Abs. 7 EStG (Haushaltsfreibetrag) für die Veranlagungszeiträume 2002 und 2003.
- Höhe des Grundfreibetrags.
- Höhe des Freibetrags zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes für Veranlagungszeiträume ab 2002.
- Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung nach § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages.
- Verfassungsmäßiges Zustandekommen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29.12. 2003; dieser Vorläufigkeitsvermerk stützt sich nur auf § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO.
(Auszug aus einem Schreiben des BMFvom 01.04.2009 – IV A 3 – S 0338/07/10010)