Vorläufige Steuerfestsetzung im Blick auf anhängige Musterverfahren

Zuletzt aktualisiert 18. Dezember 2015 (zuerst 19. April 2009).

Vorläufige Steuerfestsetzung im Blick auf anhängige Musterverfahren – aktueller Vorläufigkeitskatalog des BMFDas BMF hat einen neuen sogenannten „Vorläufigkeitskatalog“ bekanntgegeben, der Steuerberater interessieren wird.

Festsetzungen der Einkommensteuer werden hinsichtlich der folgenden Punkte gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig vorgenommen:

  1. Anwendung der Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer.
  2. Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben.
  3. Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen für Veranlagungszeiträume ab 2005.   4.
    Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005
  4. Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005.
  5. Anwendung des § 24b EStG (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende) für Veranlagungszeiträume ab 2004.
  6. Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG.
  7. Anwendung des § 32 Abs. 7 EStG (Haushaltsfreibetrag) für die Veranlagungszeiträume 2002 und 2003.
  8. Höhe des Grundfreibetrags.
  9. Höhe des Freibetrags zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes für Veranlagungszeiträume ab 2002.
  10. Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung nach § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages.
  11. Verfassungsmäßiges Zustandekommen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29.12. 2003; dieser Vorläufigkeitsvermerk stützt sich nur auf § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO.

(Auszug aus einem Schreiben des BMFvom 01.04.2009 – IV A 3 – S 0338/07/10010)