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Verbraucherrechte bei Immobilienkrediten stärken

Zur anhaltenden Diskussion um die Rechte der Verbraucher bei Immobilienkrediten und im Anschluss an die Anhörung zum Risikobegrenzungsgesetz am 23. Januar 2008 erklären der finanzpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Otto Bernhardt MdB, und der Sprecher der Arbeitsgruppe Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Peter Bleser MdB, sowie die zuständigen Berichterstatter, Obmann im Finanzausschuss, Leo Dautzenberg MdB, und die Verbraucherschutzbeauftragte der Fraktion, Julia Klöckner MdB am 25.01.2008:

Die Sorgen und Beschwerden der Verbraucher beim Verkauf von Immobilienkrediten nehmen wir sehr ernst. Nicht zuletzt die Anhörung des Finanzausschusses am vergangenen Mittwoch hat verdeutlicht, dass hier Handlungsbedarf besteht. Unsicherheit und Ratlosigkeit dürfen das Kreditgeschäft in Deutschland nicht prägen, vielmehr müssen die Rechte der Verbraucher gestärkt werden. Dabei verkennen wir keineswegs den volkswirtschaftlichen Nutzen des Verkaufs von Krediten für die deutsche Wirtschaft, ganz im Gegenteil. Wir streben daher ausgewogene Maßnahmen an und keine übertriebenen Schnellschüsse.

Folgende Punkte sind für die Union von wesentlicher Bedeutung: 

1.) Keine ungerechtfertigen Zwangsvollstreckungen

Eine ungerechtfertigte Zwangsvollstreckung etwa durch den Übergang der Grundschuld auf gutgläubige Dritte ist zu unterbinden. Wir schlagen daher vor, den entsprechenden Sicherungsvertrag auch auf den Käufer der Grundschuld zu übertragen. Die bestehende Unsicherheit können wir damit vermeiden.

2.) Informationen über Verkauf

Wenn ein Kreditinstitut einen Kredit verkauft und nicht Ansprechpartner bleibt, muss es diesen Verkauf unverzüglich dem Kreditnehmer mitteilen.

3.) Entscheidungsfreiheit des Kunden stärken

Wir begrüßen es, dass die Banken und Sparkassen den Kreditnehmern zukünftig zwei Immobilienkreditarten anbieten wollen: einen Kredit, der verkauft werden kann, und einen, der nicht verkauft werden kann. Hier hat die öffentliche Diskussion zu vernünftigen Reaktionen der Banken geführt. Wir erwarten in den nächsten Tagen und Wochen weitere Selbstverpflichtungen der Institute. Dann kann der Verbraucher zwischen den Instituten wählen, die ihm ein solches Angebot machen und solchen, die sich dem verweigern.

4.) Schutz des Verbrauchers vor ungerechtfertigten Kündigungen

Wir wollen rechtlich klar stellen, dass ein Kreditverhältnis nicht allein dann gekündigt werden kann, wenn die Bank das Vertrauensverhältnis zum Kunden verloren hat. Vielmehr darf derjenige, der seinen Kredit ordnungsgemäß bedient, nicht rechtlos gestellt wird. Hier arbeiten wir an Regelungen, die auch die Vorgaben aus Basel II angemessen berücksichtigen.

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