Testpflicht beim Sport entfällt für Geboosterte

Neue Corona-Regeln gelten ab dem 13. Januar / Keine beaufsichtigten Selbsttests vor Ort in Münster

Münster (SMS). Die neue Coronaschutzverordnung ermöglicht Lockerungen bei der 2G-plus-Regel für Geboosterte. Demnach gilt für die Nutzung von Sporthallen und Schwimmbädern ab Donnerstag, 13. Januar 2022: Personen, die über eine wirksame Auffrischungsimpfung verfügen oder bei denen innerhalb der letzten drei Monate eine Infektion mittels PCR-Test nachgewiesen wurde, obwohl sie zuvor vollständig immunisiert waren, sind von der Testpflicht befreit.

Für Sportangebote: Nachweis der Booster-Impfung oder andere Nachweise

Für die Nutzung von Sportangeboten ist dann entweder ein Nachweis über die Booster-Impfung oder zusätzlich zu einem Genesenennachweis bzw. Impfnachweis ein positiver PCR-Test der letzten drei Monaten vorzuweisen. Liegt ein positiver PCR-Test vor, darf sich die Person gemäß der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung zu diesem Zeitpunkt nicht in einer Quarantänemaßnahme befinden. Alle anderen Personen, die nicht unter die neue Booster-Regelung fallen, müssen zusätzlich zu ihrem Impfzertifikat oder Genesenennachweis weiterhin einen aktuellen negativen Test vorzeigen.

Offizieller Negativ-Test nötig

Aus organisatorischen Gründen wird die Stadt Münster keine beaufsichtigten Selbsttests in den Sporthallen und Bädern anbieten. Wer also nicht unter die neue Regelung für Geboosterte fällt, muss einen offiziellen Negativtest mitbringen, der an einer anerkannten Teststation abgenommen wurde. Laut neuer Verordnung sind Selbsttests zwar für die Nutzung eines konkreten Angebots gültig, wenn sie unter Aufsicht einer fachkundigen, geschulten oder unterwiesenen Person direkt vor Ort durchgeführt werden. Die Entscheidung darüber, ob diese Testung angeboten wird, liegt jedoch beim Betreiber.