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Silvesterfeuerwerk : Sicherer Umgang mit Feuerwerkskörpern

Münster. Kanonenschläge, China-Kracher, Raketen: Beim Umgang mit Feuerwerkskörpern muss die Sicherheit immer an erster Stelle stehen, ganz besonders gilt dies natürlich für die Lagerung und den Vertrieb dieser Artikel – hier können auch die Händler einen wichtigen Beitrag leisten, so die Bezirksregierung Münster in einer Pressemitteilung.

 
Erlaubt ist die Abgabe von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 in diesem Jahr vom 28. bis zum 31. Dezember und zwar nur innerhalb von Verkaufsräumen – und nicht beispielsweise in Passagen oder aus einem Kioskfenster heraus.
 
Das Abbrennen ist nur am 31. Dezember und am 1. Januar erlaubt.
Was viele Menschen nicht wissen: Beim Abbrennen von Silvesterfeuerwerk treten Temperaturen von mehr als 1000 Grad Celsius auf. Es besteht die Gefahr schwerster Verbrennungen. Der leichtfertige Umgang mit Feuerwerk führt jedes Jahr dazu, dass Menschen ihr Augenlicht, das Hörvermögen oder Gliedmaßen wie Finger oder Hände verlieren.
 
Und noch etwas ist wichtig: „Nur wer einen klaren Kopf hat, sollte mit Feuerwerkskörpern umgehen. Wer alkoholisiert ist, läuft Gefahr, die Sicherheit auf die leichte Schulter zu nehmen", sagt Jörg Flossbach, Sprengstoffexperte bei der Bezirksregierung Münster.
 
Weitere Tipps zum sicheren Umgang mit Feuerwerk:
·         Vor dem Abbrennen die Sicherheitshinweise lesen und beachten
·         Sich nach dem Zünden von Raketen, Böllern und Fontänen schnell entfernen
·         Bei Raketen auf sichere „Abschussrampen“ achten: schwere Sektflaschen oder am besten Flaschen in einem Flaschenkasten
·         Raketen, Fontänen niemals unter Bäumen oder Laternen zünden
·         Blindgänger nicht erneut anzünden, sondern mit Wasser übergießen
·         Nicht mit Feuerwerkskörpern basteln, sie sind eine häufige Unfallursache
·         Fenster und Türen zur Sicherheit geschlossen halten
 
Händler müssen Gesetze kennen
 
Geschäftsinhaber, die zum Jahreswechsel Feuerwerkskörper anbieten wollen, müssen sich unbedingt mit den gesetzlichen Vorschriften vertraut machen.
 
Dabei ist die Bezirksregierung eine wichtige Anlaufstelle. Denn Groß- oder Einzelhändler, die zum ersten Mal Silvesterfeuerwerk verkaufen möchten, müssen dies mindestens zwei Wochen vorher anzeigen. Die amtliche Anzeige-Bestätigung sollte sorgfältig aufbewahrt werden.
 
Die Bezirksregierung Münster wird mit 20 Fachbeamten auch in diesem Jahr wieder im Rahmen umfangreicher Kontrollen überprüfen, ob vor Ort alles mit rechten Dingen zugeht. Dabei werden auch die Brandschutzmaßnahmen, Flucht- und Rettungswege und die sachgemäße Aufbewahrung unter die Lupe genommen!
 
Der eigenen Sicherheit zuliebe sollte nur legales Feuerwerk verkauft werden. Dieses trägt entweder die alte Prüfnummer der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (z.B. BAM-PII-xxxx) oder bereits die neue CE-Kennzeichnung mit einer Registrier- und neuer BAM-Identifikationsnummer. Produkte mit der alten BAM-Nummer dürfen noch bis Ende 2016 vertrieben werden. Der Verkauf und auch die Verwendung von nicht zugelassenem Feuerwerk, das „schwarz“ auf der Straße oder auf Flohmärkten angeboten wird, können nach dem Sprengstoffgesetz als Straftat geahndet werden.
 
Die Bezeichnungen für Feuerwerkskörper wurden bereits 2009 im Sprengstoffgesetz geändert, die damaligen Klassen sind jetzt in Kategorien wie folgt eingeteilt:
Kategorie 1 (CE 0589 und 0589-F1-xxxx),
Kategorie 2 (CE 0589 und 0589-F2-xxxx und BAM-F2-xxxx).
 
Dabei steht die Nummer 0589 für die BAM, das F für Feuerwerk und xxxx ist eine Produktnummer.
Feuerwerksartikeln der Kategorie 1 dürfen während des ganzen Jahres an Personen über 12 Jahre verkauft und von diesen auch abgebrannt werden.
 
Pyrotechnik-Artikel der Kategorie 2 – dazu zählen beispielsweise komplette Sortimente sowie Raketen, Böller, Schwärmer – dürfen auf keinen Fall an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verkauft werden! Erwachsene dürfen diese Artikel ebenfalls nicht an Jugendliche und Eltern nicht an ihre minderjährigen Kinder weitergeben.
 

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