Planfeststellung für den Neubau der Landesstraße L 585n (L 585n) als Ortsumgehung Wolbeck

Münster-Wolbeck. Von vielen wurde er nach vielen Verzögerungen und Verschiebungen lange erwartet: Der Planfeststellungs-Beschluss  für den Neubau der Landesstraße L 585n (L585n) als Ortsumgehung Wolbeck. Jetzt wurde er im Amtsblatt der Stadt Münster vom 51. Jahrgang – Nr. 3 – 22. Februar 2008 veröffentlicht und die Unterlagen liegen bis zum 10.03.2008 aus. Näheres ist dem Amtsblatt zu entnehmen:

Planfeststellung für den Neubau der Landesstraße L 585n (L 585n) als Ortsumgehung Wolbeck von Bau-km 0-319 bis Bau-km 6+125 auf den Gebieten der Stadt Münster und der Stadt Sendenhorst
Mit Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Münster vom 6. Februar 2008 – Az.: 25.04.01.02-3/034 (L 585n) – ist der Plan für den Neubau der o. a. Straßenbaumaßnahme gemäß den §§ 38 ff. des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG.NRW) festgestellt worden. Dem Vorhabensträger wurden Auflagen erteilt. In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden. Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen den Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Münster Piusallee 38 48147 Münster erhoben werden. Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der letzte Tag der Auslegungsfrist. Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Die Klage muss die Klägerin/ den Kläger, die Beklagte (Bezirksregierung Münster) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Klageerhebung anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die nach Ablauf der vorgenannten Frist vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Kläger die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Falls die genannten Fristen durch das Verschulden eines von der Klägerin/dem Kläger Bevollmächtigen versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden der Klägerin/dem Kläger zugerechnet werden. Der Beschluss liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Planes – im Kundenzentrum Planen – Bauen – Umwelt, Stadthaus 3, Albersloher Weg 33, 48155 Münster während der Dienststunden (durchgehend montags bis mittwochs 8 – 16 Uhr, donnerstags 8 – 18 Uhr, freitags 8 – 13 Uhr), ferner – in der Bezirksverwaltung Südost, Am Steintor 50, 48167 Münster während der Dienststunden (montags bis freitags 8 – 12 Uhr, donnerstags von 14 – 18 Uhr) sowie – in der Stadtverwaltung Sendenhorst, Kirchstraße 1, 48324 Sendenhorst, während der Dienststunden vom 25. Februar 2008 bis zum 10. März 2008 (einschließlich) zu jedermanns Einsicht aus. Der Beschluss gilt mit Ende der Auslegungsfrist allen Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (§ 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG). Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss von den Betroffenen und denjenigen, die Einwendungen rechtzeitig erhoben haben, beim Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Münster, Außenstelle Münster, Hörsterplatz 2, 48147 schriftlich angefordert werden. Münster, 12. Februar 2008 Im Auftrag gez. Gährken Bezirksregierung Münster – 25.04.01.02-3/03 (L 585n) – Der Planfeststellungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht. Münster, den 18. Februar 2008 Der Oberbürgermeister I.V. Schultheiß Stadtdirektor