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Mitgliedschaft im Bürgerforum Wolbeck: Das Thema Vereine

Wie sollten Vereine im Bürgerforum Wolbeck vertreten und eingebunden sein? Die Frage der Repräsentativität des gut 100 Mitglieder starken Bürgerforums Wolbeck e.V. beschäftigte manchen Wolbecker schon länger. Die Teilnahme am Förderwettbewerb Stadtteilmarketing aktualisierte diese Frage.

Schon jetzt können auch Vereine Mitglied im Bürgerforum Wolbeck e.V. werden. Das stand von Beginn an in der Satzung:

"§ 4 Mitgliedschaft1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen oder juristischen Personen werden, die seine Zwecke unterstützen. Das Aufnahmeersuchen hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung der Ablehnung an den Antragsteller die Mitgliederversammlung angerufen werden. Juristische Personen benennen einen Vertreter und einen Stellvertreter. Ihre Mitgliedschaftsrechte werden von dem Vertreter oder dem Stellvertreter wahrgenommen." 

Sonderrechte und die Satzung des Bürgerforums Wolbeck

Womöglich geht es um mehr: Sollen die Vereine besondere Rechte haben? Sollen ihre Vertreter womöglich kraft ihres Status als Vereinsvertreter im Vorstand vertreten sein, mit allen Rechten eines Vorstandsmitgliedes, ohne sich zur Wahl stellen zu müssen? Das würde vermutlich gegen die Satzung verstoßen, denn: "Alle Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen bestimmt." Demnach kann niemand ohne Wahl in den Vorstand gelangen. Die Satzung besagt weiter: "Jedes Mitglied hat eine Stimme." 

Etwaige Sonderrechte gibt es nur in Form einer Soll-Bestimmung, die sich nur auf die Auswahl der Beisitzer bezieht:

"Der Vorstand besteht aus … den Beisitzern in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Anzahl, wobei die Arbeitsgruppensprecher oder deren Stellvertreter bevorzugt berücksichtigt werden sollen."

Also gibt es in der bisherigen Satzung keine nicht gewählten Mitglieder des Vorstandes und keine verbrieften Sonderrechte.

Fazit: Eine breite Präsenz von Vereinsvertretern als gleichberechtigte Mitglieder sieht die Satzung bereits vor. Sonderrechte dagegen nicht.

Wird eine Änderung mit Sonderrechten angestrebt, ist die Zulässigkeit einer solchen Lösung zu prüfen. Lässt das Vereinsrecht dies überhaupt zu?

Jenseits der juristischen Betrachtung stellen sich einige Fragen:

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