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Landgericht Münster verurteilt 61-Jährigen zu drei Jahren Haft

Münster. Bewährung oder noch längere Haft für den Familienvater? Das war am Dienstag Thema der Berufung vor dem Landgericht Münster. Dem Westerkappelner hatte das Amtsgericht Rheine zwei Jahre und drei Monate aufgebrummt: Wegen des Transports und der Beihilfe zum Inhandelbringen von Betäubungsmitteln in nicht geringem Umfang.

Der  1953 in der Ukrainer geborene  zweifache  Vater, seit 16 Jahren in Deutschland lebend und deutscher Staatsangehöriger, war 2013 und 2014, zweimal in drei Monaten, beim Transport von Drogen aus den Niederlanden in NRW kontrolliert worden. Erst waren es Heroin und Streckmittel, dann Kokain. Die Mengen: Einmal um das 20-fache über dem, was als geringe Menge gilt, dann um das 5-fache. Geständig war der Angeklagte im Blick auf seine Tat, verweigerte aber die Aussage bezüglich des Hintermanns.
Der Verteidiger wollte eine Strafe zur Bewährung: Der Angeklagte sei geständig, habe als Vater gehandelt und nur als Kurier, habe selbst „keinen Gewinn machen“ wollen. „Das Leben ist grausam, wenn ein Kind drogenabhängig ist“. Seine Frau sei nach einem Schlaganfall stark hilfsbedürftig, „auch nachts“. Zweifel hegte der Anwalt, was die Umstände bzw. den Ort der Verhaftung durch die Polizei betrifft – sie habe dies schon in den Niederlanden tun können, was eine geringeres Strafmaß bedeutet hätte. „Finden Sie nicht auch, dass das zum Himmel stinkt?“ Das fand der so befragte Polizist nicht.
Es handle sich um einen minder schweren Fall im Sinne der Regeln des Bundesgerichtshofs, so der Verteidiger, angemessen seien zwei Jahre auf Bewährung. „Ich bereue sehr stark“, sagte der Angeklagte.
Auch der Staatsanwalt hatte Berufung eingelegt: Er forderte drei Jahre und drei Monate – ohne Bewährung. Das Gericht lag mit seiner Einschätzung näher bei der Forderung der Staatsanwaltschaft. Drei Jahre – das Urteil sei „sehr milde“. Er habe andere Möglichkeiten gehabt, dem Familienmitglied zu helfen.
Auch sei die Sozialprognose ungünstig. Er habe dem Druck auf ihn nicht nachgeben müssen – wenige Monate, nachdem er knapp einer Inhaftierung entgangen war. Es sei um mehr gegangen als um die Beschaffung zugunsten des persönlichen Bedarfs eines Familienmitglieds, nämlich bei einem wesentlichen Teil der harten Drogen um den Weiterverkauf, wenn auch durch einen Dritten. Das Risiko für Kuriere müsse hoch bleiben, das liege im Sinn des Gesetzes.
Eine Berufung ist möglich, die Frage der Haftfähigkeit könnte sich stellen.

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