Krankenversicherung: Geplante Änderung des Bezugszeitraumes für Kindergeld

Mehrere betroffene Familien in Münster haben sich an ihren Bundestagsabgeordneten Ruprecht Polenz (CDU) gewandt und ihn auf diese Folge der Neuregelung hingewiesen. Für alle hätte es viel Geld gekostet, wenn sich die Studierenden die letzten beiden Jahre zum Ende ihres Studiums zu 100 % privat hätten krankenversichern müssen.

Studierende müssen sich zu Beginn des Studiums entscheiden, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen studentischen Krankenversicherung oder im Rahmen des Beihilfesystems absichern wollen. Diese Entscheidung ist nach § 8 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unwiderruflich. Kinder von Beihilfeberechtigten, die derzeit studieren, haben diese Entscheidung auf der Grundlage des geltenden Beihilferechts getroffen.

Durch die Anknüpfung an das Kindergeld bestand die Beihilfeberechtigung bisher bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Mit der Kürzung des Kindergeldbezugszeitraumes endet die Beihilfeberechtigung für diesen Personenkreis „außerplanmäßig“ zwei Jahre früher, d. h. mit Vollendung des 25. Lebensjahres. Das bedeutet, dass Familien mit berücksichtigungsfähigen studierenden Kindern einen Teil der Absicherung bei Krankheit verlieren und die erhöhten Kosten für eine notwendige private Krankenvollversicherung für das Kind tragen müssen. Eine Alternative, etwa der Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung, ist ausgeschlossen.

Der Abgeordnete stellte klar: „Wenn derzeit Anfang 20-jährige Studierende unwiderruflich auf den Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung der Studenten verzichtet haben, so haben sie im Vertrauen auf die noch geltende Regelung zur Kindergeldzahlung bis einschließlich zum 27. Lebensjahr gehandelt.“ Deshalb machte er die Bundesregierung auf diese Konsequenz der Neuregelung des
Kindergeldbezugszeitraumes aufmerksam.

Die Bundesregierung sagte Polenz daraufhin zu, zu prüfen „im Beihilferecht des Bundes eine Übergangsregelung für diesen begrenzten Kreis von Betroffenen vorzusehen.“ Als betroffen gelten nur die  berücksichtigungsfähigen Kinder, die sich bereits im Sommersemester 2006 im Studium befinden. Polenz ist zuversichtlich, dass es eine Lösung geben wird, der zufolge die Studierenden wie geplant bis zum Ende ihres 27. Lebensjahres bzw. bis zum Ende ihres Studiums beihilfeberechtigt bleiben können.