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Gievenbecker Reihe: Bezirksregierung Münster bewertet städtisches Grundstücksgeschäft

Münster. Die Bezirksregierung hat jetzt eine abschließende kommunalaufsichtliche Bewertung des städtischen Grundstücksgeschäftes an der Gievenbecker Reihe 30 vorgenommen.  Ein entsprechendes Schreiben ging am Montag (15. April 2013) an die Stadt Münster sowie die Mitglieder des Rates. Darin heißt es:
„Wie wichtig der sensible und transparente Umgang mit Informationen zwischen Verwaltung und politischen Gremien ist, hat dieser Vorgang gezeigt“, erklärt Regierungspräsident Prof. Dr. Reinhard Klenke.

Gievenbecker Reihe: Bezirksregierung Münster bewertet städtisches Grundstücksgeschäft

Die Kommunalaufsicht war im August 2011 aufgrund privater Beschwerden über eine angebliche Verschleuderung städtischen Vermögens auf diesen Sachverhalt aufmerksam geworden und hat daraufhin die im öffentlichen Interesse liegenden Beschwerdepunkte aufgegriffen. Im Rahmen einer Zwischenbewertung hatte die Bezirksregierung bereits im Januar 2012 festgestellt, dass es bei der Veräußerung der Grundstücksflächen zu Informationsdefiziten gegenüber den politischen Gremien gekommen war. Darüber hinaus stand die Vermutung im Raum, dass die Grundstücksflächen unter ihrem Verkehrswert veräußert wurden.

Wertgutachten des unabhängigen Gutachterausschusses für Grundstückswerte

Im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion hat die Kommunalaufsicht die Aufgabe übernommen, in einem schwer überschaubaren Sachverhalt die notwendige Transparenz herzustellen. Hierfür waren insgesamt vier Wertgutachten des unabhängigen Gutachterausschusses für Grundstückswerte in der Stadt Münster notwendig, um den Verkehrswert der städtischen Flächen zu ermitteln.

Im Januar 2013 hat die Stadt Münster der Bezirksregierung Münster das vierte Gutachten zur Bewertung der veräußerten Grundstücke an der Gievenbecker Reihe 30 in Münster vorgelegt. Das vierte Wertgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Grundstücksflächen einen Verkehrswert von 596.000 Euro haben. Der Kaufpreis lag jedoch nur bei 393.780 Euro.

In der abschließenden Bewertung kommt die Bezirksregierung damit zu folgenden Feststellungen:

1.      Das Grundstück wurde unter Verstoß gegen § 90 Gemeindeordnung NRW unter dem Verkehrswert veräußert.

Die Stadt hat die Grundstücksflächen rund 200.000 Euro unter dem Verkehrswert abgegeben. Zwar wäre eine Ausnahme nach § 90 Abs. 3 GO NRW zulässig. Eine solche wurde durch die Verwaltung gegenüber den zuständigen politischen Gremien jedoch weder begründet noch entsprechend beschlossen. Die durch das dritte und vierte Wertgutachten erfolgte Aufklärung des Sachverhaltes hinsichtlich des Verkehrswertes ist für die kommunalaufsichtliche Bewertung maßgeblich. Angesichts der weiterhin bestehenden Zweifel der Ratsfraktionen an der gutachterlich ermittelten Höhe des Verkehrswertes, obliegt es der Entscheidung der politischen Gremien sowie der Verwaltung selbst, weitere Aufklärungsarbeit im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung zu betreiben.

Dasselbe gilt für die Frage, welche Konsequenz sich aus dem Verstoß gegen § 90 GO NRW ergibt. Die Kommunalaufsicht weist darauf hin, dass die von der Politik aufgeworfene Frage einer etwaigen Nichtigkeit des Kaufvertrages eine zivilrechtliche Fragestellung ist, die letztlich allein zwischen den Vertragsparteien geklärt werden kann. Eine Zuständigkeit der Bezirksregierung ist hier nicht gegeben.

2.      Die Stadt Münster ist in diesem Verfahren ihren Informationspflichten gegenüber den politischen Gremien nicht in ausreichendem Maße nachgekommen.

Dadurch waren die politischen Gremien hinsichtlich der Voraussetzungen und Umstände der Veräußerung der städtischen Grundstücksflächen nur unzureichend informiert. Das Informationsrecht der einzelnen Gremiumsmitglieder (§ 43 GO NRW) wurde hier verletzt. Insbesondere sind Veränderungen, die sich teilweise schon während des Bewerbungsverfahrens und im Anschluss an die Zuschlagserteilung ergeben haben, nicht oder nicht hinreichend kommuniziert und ausdrücklich zur Entscheidung gestellt worden.

Die entscheidungserheblichen Tatsachen und alle sich daraus ergebenden Fragen liegen nun offen auf dem Tisch. Entsprechend dem Selbstverwaltungsrecht der Kommunen ist es jetzt Aufgabe der zuständigen politischen Gremien der Stadt Münster, über das weitere Vorgehen zu beraten und zu entscheiden.

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