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Gebäudeenergiesetz lässt Bauherren im Unklaren

Berlin. Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist unambitioniert und wirft viele Fragen für die Zukunftsplanung von Bauherren auf. Denn mit dem Gesetz erhalten Verbraucher weder eine langfristige Planungssicherheit beim Hausbau, noch werden so die europäischen Klimaschutzziele erreicht werden können. Auch Bestandsimmobilien spielen nur eine Nebenrolle im Gesetz. Darauf verweist der Bauherren-Schutzbund e.V. in einem Statement nach Verabschiedung des Gesetzes am Donnerstag, den 18. Juni 2020.

BSB-Geschäftsführer Florian Becker kritisiert zum einen den festgelegten Niedrigstenergiestandard für den Neubau. „Der Niedrigstenergiestandard ist unambitioniert und wird nicht lange Bestand haben. Ein heute gebautes Haus kann unter Umständen schon in drei Jahren in Hinblick auf gesetzliche Vorgaben veraltet sein. Das ist nicht die Planungssicherheit, die sich Verbraucher wünschen. Berücksichtigt man die hohen Einsparziele im Gebäudebereich bis 2030 und 2050, muss man bereits heute von einer erheblichen Steigerung der energetischen Anforderungen ab 2023 ausgehen.“ Wenn das neue Haus in ein paar Jahren energietechnisch nicht mehr dem aktuellen Gesetzesstand entspricht, geht das mit einem deutlichen Wertverlust einher. „Die Entwertung der Immobilie ist in Gesetz mit angelegt“, sagt Becker. „Diese Perspektive schafft bei Verbrauchern kein Vertrauen in die getroffenen Baumaßnahmen und schadet der notwendigen Akzeptanz für mehr Energieeffizienz im Gebäudesektor.“

In Bezug auf den Gebäudebestand sieht Becker eine verpasste Chance: „Bestandsimmobilien spielen im GEG nur eine Nebenrolle. Die angedachten Fördermaßnahmen genügen bei weitem nicht, um die ambitionierten Klimaschutzziele zu erreichen und die Modernisierungsquote zu steigern. Geld alleine reicht hier nicht aus. Vor allem eine qualifizierte und individuelle Beratung ist ein wichtiger Faktor. Dadurch kann man die Bereitschaft zur energetischen Modernisierung steigern und die Maßnahmen werden viel effektiver.“ Der BSB begrüße daher, dass Verbraucher zumindest die Möglichkeit erhalten, sich ihren Fachmann für die Pflichtberatungen selbst zu suchen und nicht eingeschränkt werden.

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