Führerschein mit 17: Erfahrungen, Entwicklungen

Den Anfang hat vor einigen Jahren das Bundesland Niedersachsen gemacht: das so genannte "Begleitete Fahren ab 17". Bis dahin galt für den Erwerb des Führerscheins für Autos das Mindestalter von 18 als Grundsatz. In Niedersachsen entschloss man sich dazu, Jugendlichen die Möglichkeit zu geben, bereits mit 17 eine Fahrerlaubnis zu erwerben, die aber an mehrere Bedingungen geknüpft war und ist. Der Versuch hat damals einige Kontroversen ausgelöst. Inzwischen scheint sich allerdings der Erfolg des Modells abzuzeichnen. Im April 2004 hat Niedersachsen das Projekt gestartet, 2005 gesellten sich Bayern, Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig Holstein dazu. Und dieses Jahr haben sich nun auch Berlin, Brandenburg, Saarland und Sachsen dem Modell angeschlossen. Den elf Bundesländern stehen nun nur noch Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern. Sachsen-Anhalt und Thüringen gegenüber, welche das Begleitete Fahren entweder ablehnen, oder sich noch zu nichts entschieden haben. Sachsen-Anhalt will  das Projekt  zu 2007 einführen.

Grundsätzliches:

Aber zuerst einmal zu den Regularien: beim Führerschein mit 17 geht es im Kern darum, das man bereits ab 16 1/2 Jahren eine reguläre Führerscheinprüfung machen kann, welche einen mittels der erhaltenen Prüfbescheinigung zum Fahren unter Begleitung berechtigt. Ist man dann 17 geworden, kann man sich hinters Steuer setzen.

Und die Bedingungen dafür sind eindeutig:

– die Begleitperson muss mindestens 30 Jahre alt sein. Die Begleitperson kann nicht irgendjemand sein, sondern sie wird bei der Prüfung namentlich festgelegt. Es ist erwünscht, dass dies ein Elternteil oder Erziehungsberechtigter ist, aber das muss nicht sein. Es können sich allerdings auch mehrere Personen als Begleiter eintragen lassen.

– die Begleitperson muss natürlich selbst eine Fahrerlaubnis haben und zwar mindestens 5 Jahre die Fahrerlaubnisklasse B (bzw. Klasse 3) besitzen. Bei Erteilung der Prüfbescheinigung des zu Begleitenden darf sie auch höchstens drei Punkte in Flensburg besitzen.

– sowohl für den Fahrer als auch den Beifahrer gelten die 0,5-Promille-Grenze und alle übrigen Vorschriften über berauschende Mittel.

– die Begleitperson ist nicht der Fahrzeugführer und darf nicht in die Fahrzeugbedienung eingreifen. Sie soll beraten und mäßigend wirken und mit ihrer Erfahrung helfen zur Seite stehen, bspw. auch die Navigation übernehmen oder sich vergewissern, das Fahrer und Auto "fahrtüchtig" sind.

Ist man dann 18 geworden, so erhält man – wenn nichts weiter vorgefallen ist – den normalen Führerschein. Wichtig ist auch, dass die Probezeit ganz normal bereits mit der Führerscheinprüfung beginnt. Interessant ist ebenfalls, dass der Führerschein in allen Bundesländern gilt, also auch in denen, welche bei dem Modellversuch nicht mehr mitmachen. Wobei – nebenbei bemerkt – schon nicht mehr von einem Modellversuch gesprochen werden kann, wenn bald 40.000 Jugendliche in Deutschland mit einem solchen Führerschein unterwegs sind. Wer jetzt daran denkt, man könne doch als Sachsen-Anhalter den Führerschein in einem teilnehmenden Bundesland machen, muss enttäuscht werden: es gilt das Wohnsitzprinzip.

Ebenso eindeutig wie die Regeln sind die Sanktionen: wer ohne die Begleitperson beim Fahren erwischt wird, muss zum einen 150 Euro Bußgeld zahlen und erhält vorsorglich gleich noch vier Punkte in Flensburg. Die Fahrerlaubnis ist natürlich auch futsch und es steht ein Aufbauseminar an (was ebenfalls was kostet). Wer seine Prüfbescheinigung nicht dabeihat, darf ein Verwarnungsgeld von 10 Euro an den Staatssäkel abführen. Tja, so ist das. Die Regelungen sind in den einzelnen teilnehmenden Bundesländern manchmal leicht abweichend, aber im wesentlichen doch einheitlich. Und sie kommen nicht oft zum Einsatz: von 23.000 bisherigen Teilnehmern in Niedersachsen haben lediglich 18 sich getraut, ohne Begleitperson unterwegs zu sein (und sind dabei erwischt worden, versteht sich).