Corona und der Herbsturlaub – was es zu beachten gilt

Corona und der Herbsturlaub – was es zu beachten gilt
Aushang in der Corona-Krise im März 2020

Zuletzt aktualisiert 6. Oktober 2020 (zuerst 1. Oktober 2020).

Plane ich Urlaub in einem Risikogebiet? Muss ich danach in Quarantäne? Bin ich verpflichtet, mich zu melden? Auch in Münster fragen sich in diesen Tagen Tausende, was die Pandemie für ihre Urlaubspläne bedeutet. Das Team „Corona Münster“ im Gesundheits- und Veterinäramt der Stadt Münster hat die wichtigsten Antworten zusammengestellt.

Generell gilt: Wer sich in einem Risikogebiet aufgehalten hat und zurück nach Münster kommt, muss sich beim Gesundheitsamt melden.  In Münster ist dieses telefonisch unter 02 51/4 92-10 77 oder per E-Mail an  Reiserueckkehrer@stadt-muenster.de möglich. Diese Verpflichtung entfällt, wenn der Reisende bei Einreise eine sog. Aussteigerkarte vollständig und sorgfältig ausgefüllt hat.

Darf ich Urlaub in einem Risikogebiet machen?

Wenn die dort zuständigen Behörden die Einreise dort erlauben: Ja. Allerdings ist die Rückkehr aus Risikogebieten mit teilweise erheblichen Auflagen verbunden.

Wo sind die Risikogebiete?

Das Robert-Koch-Institut informiert über die weltweiten Risikogebiete tagesaktuell unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html

Muss ich nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet in Quarantäne?

Ja. Die derzeit gültige Corona-Einreiseverordnung verpflichtet Rückkehrende aus Risikogebieten, sich auf direktem Weg in ihre eigene Wohnung oder eine andere Unterkunft zu begeben und sich dort für die Dauer von 14 Tagen aufzuhalten. Weiterhin müssen Sie dem Gesundheitsamt mitteilen, wenn sich in dieser Zeit COVID-19-verdächtige Symptome entwickeln.

Wann muss ich sonst  noch in Quarantäne?

Immer dann, wenn dies behördlich angeordnet wird. Eine behördliche Anordnung erfolgt, wenn ein hohes Risiko besteht, dass man sich angesteckt hat. Ein solches hohes Risiko ist gegeben, wenn man innerhalb der letzten zwei Wochen engen Kontakt mit einem Erkrankten mit einer laborbestätigten COVID-19-Diagnose hatte. Ein enger Kontakt bedeutet entweder, dass man mindestens 15 Minuten mit dem Erkrankten gesprochen hat bzw. angehustet oder angeniest worden ist, während dieser ansteckend gewesen ist. Wichtig erscheint in diesem Zusammenhang die Unterscheidung zwischen der Quarantäne für Reiserückkehrer (aufhebbar durch Negativtest) und der Quarantäne für Kontaktpersonen der Kategorie I (nicht aufhebbar durch Negativtest!).

Was bedeutet „Quarantäne“?

„Quarantäne“ ist eine zeitlich befristete Absonderung von ansteckungsverdächtigen Personen oder von Personen, die möglicherweise das Virus ausscheiden. Wird jemand aufgrund einer bestätigten Infektion abgesondert, spricht man zumeist nicht von Quarantäne, sondern von Isolierung.

Was ist Sinn der Quarantäne?

Die Quarantäne dient dem Schutz von uns allen vor Ansteckung mit dem Coronavirus und soll die Verbreitung der Erkrankung eindämmen.

Gibt es Ausnahmen von der Quarantäne-Regelung?

Maßgebend ist das, was die zuständige Behörde anordnet. Für Rückkehrer aus Risikogebieten gilt die Quarantänepflicht nicht, wenn ein negativer Corona-Test vorliegt, der höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden ist. Der Test kann in Deutschland nachgeholt werden; allerdings müssen dann bis zum Erhalt des Testergebnisses die Quarantäneregeln eingehalten werden. Darüber hinaus gelten Ausnahmeregelungen für bestimmte Personengruppen (z. B. Grenzpendler) bzw. für bestimmte Anlässe (z. B. Vornahme einer dringenden medizinischen Behandlung). Die Quarantäne-Regelung gilt außerdem nicht für Personen, die sich auf der Durchreise durch Nordrhein-Westfalen (ohne Übernachtung) befinden.

Was muss ich während der Quarantäne beachten?

Quarantäne heißt häusliche Absonderung. Die Unterkunft darf bis zum Ende der Quarantäne nicht verlassen werden. Besuch darf nicht empfangen werden, soweit er nicht zum Hausstand gehört. Personen in Quarantäne unterliegen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.

Was passiert, wenn ich mich nicht an die Quarantäneregeln halte?

Wer sich nicht an die Quarantäneregeln hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Muss ich für die Quarantäne Urlaub nehmen?

In aller Regel ja, weil Reisende, die sich in Risikogebiete begeben, die Komplikation der anschließenden Quarantäne bewusst in Kauf nehmen. Diese Last soll der Arbeitgeber laut derzeitiger Rechtslage nicht schultern müssen. Im Zweifel sollten Sie bei ihrem Arbeitgeber nachfragen.

Was passiert, wenn mein Urlaubsziel erst nach meiner Ankunft dort zum Risikogebiet erklärt wird?

Entscheidend ist der Tag der Einreise. Fällt der Einreisetag auf ein Datum nach der Erklärung zum Risikogebiet, gelten die o.g. Regeln. Es besteht also auch bei Einreise in ein Nicht-Risikogebiet ein gewisses Risiko, dass sich dies im Laufe ihres Aufenthaltes im Ausland ändert.

Was kann den Quarantänezeitraum verkürzen?

Ein vorzeitiges Verlassen der Quarantäne ist nur durch Vorlage eines qualitätsgesicherten, negativen Testergebnisses in deutscher oder englischer Sprache möglich. Dieser kann bereits 48 Stunden vor der Rückkehr im Reiseland vorgenommen werden oder nach der Rückkehr in NRW. Jedoch muss das Gesundheitsamt die Quarantäne erst formal aufheben.  Sie erhalten dazu eine Eingangsbestätigung. Danach brauchen Sie etwas Geduld, denn die Anträge auf Aufhebung der Quarantäne werden in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet.

Wer bezahlt den Corona-Test?

Der PCR-Test ist für Einreisende aus aktuellen Risikogebieten kostenlos. Eine Veranlassung durch das Gesundheitsamt ist nicht erforderlich (§ 1 Abs. 4 TestVO). Der Arzt, der den Abstrich vornimmt, rechnet gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung ab. Die Kosten der Labordiagnostik werden vom Gesundheitsfonds übernommen. Für Einreisende aus Nicht-Risikogebieten besteht kein Anspruch auf eine kostenlose Testung.