Website-Icon Wolbeck & Münster

Behörde bremst Facebook: Rechtsexperten der Universität Münster bewerten Urteil des Kartellamts

Behörde bremst Facebook: Rechtsexperten der Universität Münster bewerten Urteil des Kartellamts

Startseite von Facebook mit Registrierungs-Formular, 2019. Screenshot.

Münster (WWU). In Deutschland ist das soziale Netzwerk Facebook mit täglich rund 23 Millionen Nutzern marktbeherrschend. Was viele Nutzer jedoch nicht wissen: Die private Nutzung des Netzwerks ist davon abhängig, dass Facebook nahezu unbegrenzt Daten aus Drittquellen sammelt und den jeweiligen Facebook-Konten zuordnet. Drittquellen sind dabei beispielsweise die konzerneigenen Dienste wie Instagram und WhatsApp. Diese Zusammenführung von Informationen aus verschiedenen Quellen hat das Bundeskartellamt jetzt untersagt – die Verknüpfung ist demnach nur zulässig, wenn die Nutzer dies ausdrücklich erlauben. Prof. Dr. Thomas Hoeren vom Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht und Prof. Dr. Petra Pohlmann vom Institut für Internationales Wirtschaftsrecht der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU) geben eine Einschätzung zu diesem Urteil.

Prof. Dr. Thomas Hoeren:

Das Bundeskartellamt wagt sich auf ein schwieriges und neues Terrain. Es rügt datenschutzrechtlich Verstöße und nimmt damit in Kauf, in Konkurrenz zu den Datenschutzaufsichtsbehörden zu treten. Allerdings waren Letztere in der Vergangenheit gegenüber Facebook oft sehr nachsichtig und zurückhaltend. Der Konflikt zwischen dem Kartellamt und der Datenschutzaufsicht muss aber von der Kompetenz her in nächster Zeit zwingend entschieden werden, gerade um eine Überregulierung der Digitalwirtschaft zu vermeiden. Im Ergebnis hat das Kartellamt jedenfalls recht: Die Verbindung von drei Diensten und ihren Daten durch Facebook ist ohne ausdrückliche Einwilligung nach der neuen Datenschutzgrundverordnung strikt untersagt.

Daran ändert sich nichts durch die Tatsache, dass Facebook formal in den USA seinen Sitz hat. Denn das neue Datenschutzrecht gilt auch für amerikanische Anbieter, die auf dem europäischen Datenmarkt aktiv sind. Zu klären ist aber noch, wie man europäisches Datenschutzrecht de facto in den USA gegenüber einem amerikanischen Großkonzern durchsetzen will. Dies dürfte umso schwieriger sein, wenn eine nationale Kartellbehörde hier einen Alleingang vornimmt.

Prof. Dr. Petra Pohlmann:

Deutschland profiliert sich derzeit als Kartellrechtsordnung, die mit neuen Konzepten die Probleme der Digitalisierung angeht, allen voran die Macht der großen Digitalkonzerne. In diesem Zusammenhang steht die Entscheidung des Bundeskartellamts gegen Facebook. Der Verstoß gegen Datenschutzrecht ist klar: Einem potentiellen Facebook-Nutzer darf nicht die Einwilligung in die Nutzung und Verbindung zahlreicher weiterer Datenquellen abverlangt werden. Neu ist die Annahme, mit seinem datenschutzwidrigen Vorgehen missbrauche Facebook seine Marktmacht und beute die Nutzer aus. Denn nicht jeder Rechtsverstoß eines Marktbeherrschers macht sein Tun zu einem missbräuchlichen, sonst würde das Kartellamt vom Umweltrecht bis zu Arbeitsvorschriften die gesamte Rechtsordnung durchsetzen. Unangemessene Geschäftsbedingungen wurden aber schon früher als Missbrauch eingeordnet. Wer rechtswidrig Daten sammelt, bietet schlechte Konditionen. Letztlich bezahlt der Nutzer mit zu vielen Daten für die Leistung von Facebook. Insofern ist die Lösung stimmig. Über die Grenzen dieser Auslegung des Machtmissbrauchsverbots bleibt zu diskutieren.

Das Kartellamt hat sich auch als effiziente Behörde präsentiert, was im Netzwerk der Kartellbehörden in der EU wichtig ist. Es hat das Verfahren zügig abgeschlossen, vor allem wenn man gleichzeitig beobachtet, wie lange EU-Kartellverfahren gegen Google dauern. Auch hat es mit Datenschutzbehörden kooperiert. Wie die Doppelzuständigkeiten, die sich aus der Entscheidung ergeben, jenseits dieser Pragmatik zu lösen sind, bedarf der Klärung.

Die mobile Version verlassen