Steuerberatungskosten als Werbungskosten weiterhin abziehbar

Zuletzt aktualisiert 18. Dezember 2015 (zuerst 8. März 2006).

In diesen Tagen steht wieder die Steuererklärung an. Dabei hat die neue Bundesregierung gleich zu Beginn ihrer Amtszeit eine wichtige Einschränkung getroffen: Private Steuerberatungskosten sind ab 2006 nicht mehr als Sonderausgabe abziehbar.

Dies gilt auch für Erklärungen für die Vorjahre, konkret für 2005, soweit die Rechnung des Steuerberaters in 2006 bezahlt wird. Doch noch sind nicht alle Türen versperrt. Denn wenn der Steuerberater die Anlage N für Lohn- und Gehaltseinkommen ausfüllt, so sind die dafür in Rechnung gestellten Kosten beruflich bedingt und damit weiterhin absetzbar.

Neben der Ermittlung von Arbeitnehmereinkünften zählt unter anderen die Berechnung der Fahrtkosten dazu oder die Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer.

Etwas anderes gilt für den Mantelbogen oder die Kinderformulare. Diese gehören zu den privaten Lebensführungskosten und sind somit nicht mehr erstattungsfähig.

Achtung: Die beruflich bedingten Steuerberatungskosten gehören nicht mehr zum Sonderausgabenabzug, sondern zu den Werbungskosten. Hier greift die Steuererstattung erst, wenn die Werbungskostenpauschale von 920 Euro überschritten ist.