Münster: Verwaltung empfiehlt Rat, Bürgerbegehren für unzulässig zu erklären

Münster.-  Die Stadtverwaltung empfiehlt dem Rat, das Bürgerbegehren "Ja zum Südbad – Ja zum Hallenbad Handorf" aus rechtlichen Gründen für unzulässig zu erklären. Die Verwaltung stützt sich bei ihrer Empfehlung auf ein Gutachten des renommierten münsterschen Verwaltungsrechtlers Prof. Dr. Martin Beckmann. Das teilt das Presse- und Informationsamt der Stadt Münster am 24.03.2006 mit.

Wie Oberbürgermeister Dr. Berthold Tillmann bei der Vorstellung der Beschlussvorlage für die Ratssitzung am 5. April erklärte, beziehen sich die rechtlichen Bedenken ausschließlich auf den Kostendeckungsvorschlag der Initiatoren.. "Die reine Fragestellung, die sich auf den Erhalt der Bäder Handorf und Süd bezieht, ist dagegen formal zulässig", sagte der Verwaltungschef. Die Verwaltungseinschätzung der Unzulässigkeit sei daher auch nicht inhaltlich oder politisch motiviert. Es sei nicht Absicht der Verwaltung, das Engagement der Bürgerinnen und Bürger, die sich für das Bürgerbegehren eingesetzt hätten, mit formalrechtlichen Mitteln ins Leere laufen zu lassen und einer inhaltlichen Auseinandersetzung aus dem Weg zu gehen, sagte Tillmann.

Vielmehr weise der Kostendeckungsvorschlag rechtserhebliche Mängel auf, die dazu führten, dass man dem Rat empfehlen müsse, das Begehren für unzulässig zu erklären. Am schwersten wiege dabei, dass die Initiatoren es versäumt hätten, die anfallenden Kosten zu beziffern, die bei Realisierung ihrer Forderung, die beiden Bäder zu erhalten, entstünden. Die Bürgerinnen und Bürger, die das Begehren unterstützen wollten, hätten bei ihrer Unterschriftsleistung nicht hinreichend erkennen können, um welches Kostenvolumen es überhaupt gehe, sagte Tillmann.

Kostendeckungsvorschlag teilweise "spekulativ"

Darüber hinaus enthielte der Kostendeckungsvorschlag "spekulative Elemente", die nicht auf einer gesicherten Datenbasis beruhten. So sei die Annahme, dass die Sanierungskosten für die Bäder Handorf und Süd um 25 Prozent gegenüber den im Bädergutachten bezifferten Kosten unterschritten werden könnten, offensichtlich nicht abgesichert. Das gelte ebenfalls für die Einspar- und Mehreinnahmen-Potentiale, die im Kostendeckungsvorschlag genannt würden.

Auch die vorsorglich genannten alternativen oder ergänzenden Kostendeckungsvorschläge wie Gewinnabschöpfungen oder Verkäufe von Aktienpaketen durch städtische Gesellschaften, führten im Ergebnis nicht zu einer Zulässigkeit.. "Diese Klausel ist im Bürgerbegehren nur als ergänzende Bemerkung aufgeführt, würde aber aufgrund der Mängel des eigentlichen Kostendeckungsvorschlags zentrale Bedeutung erlangen, so dass der Vorschlag insgesamt nicht klar, eindeutig und nachvollziehbar ist", sagte Tillmann.

OB Tillmann: Rat beschließt über die Zulässigkeit

Der Oberbürgermeister stellte klar, dass es originäre Aufgabe des Rates sei, über die Zulässigkeit zu beschließen. Dabei sei der Rat allerdings in diesem Fall aufgrund der eindeutigen rechtlichen Bewertung nicht frei. Würde der Rat nämlich gleichwohl die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens feststellen, hätte der Oberbürgermeister die Pflicht, diesen Beschluss zu beanstanden. Der Rat müsse gegebenenfalls später auch über einen möglichen Widerspruch der Initiatoren des Begehrens gegen seine jetzt anstehende Entscheidung zur Unzulässigkeit abstimmen. Für diesen Fall erwartet der Oberbürgermeister, dass der Rat aufgrund der gegebenen Rechtslage den Widerspruch zurückweisen muss.

Darüber hinaus könnten die Initiatoren des Bürgerbegehrens nach einem solchen, für sie negativ beendeten Widerspruchsverfahren dann Klage beim Verwaltungsgericht einreichen. Ein solches Gerichtsverfahren würde damit der abschließenden Klärung der Zulässigkeit in dem stark formalisierten Verfahren des Bürgerbegehrens dienen. Insgesamt seien die vorbereitenden Schritte zur Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zwar insofern Bestandteil einer formalen Prüf- und Beschlusskette, dennoch aber alles andere als eine lästige Formalität.

Die Initiatoren hatten Oberbürgermeister Dr. Tillmann am 6. März 17.810 Unterschriften übergeben, die das Begehren unterstützen. Nach Prüfung der Unterschriften durch die Verwaltung waren 15 473 gültig. Das erforderliche Quorum von 8537 gültigen Unterschriften war damit erreicht.