Kosten in AGBs versteckt: unwirksam, sagt Amtsgericht München
Versteckt ein Unternehmen bei seinen Internetangeboten die Kostentragungspflicht in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen und gestaltet seine Internetseite derart, dass der Nutzer von einem kostenfreien Angebot ausgehen kann, so ist diese Kostenklausel in AGBs unwirksam. Hintergrund sind umstrittene Websites wie genealogie.de und andere, die ihre Nutzer mit Rechnungen und Mahndrohungen überraschten.
Klausel ungewöhnlich und überraschend
Das Amtsgericht München hat in seiner Entscheidung vom 16.01.2007 ( Az.: 161 C23695/06) festgehalten, dass diese Klausel ungewöhnlich und überraschend ist. Der Internetnutzer konnte daher mit einer kostenpflichtigen Leistung nicht rechnen. Das berichten H E Y E R S Rechtsanwälte aus Osnabrück in ihrem Newsletter.
Kostentragungspflicht versteckt
Im vorliegenden Fall hatte der Anbieter die Berechnung der Lebenserwartung angeboten, die aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse errechnet wurde. Unterhalb der Eingabemaske war ein Link zu den AGBs angebracht. Darunter befand sich der Anmeldebutton. Durch ein gesondertes Anklicken der AGBs mussten dies abzeptiert werden, denn ohne Anklicken war eine Anmeldung nicht öglich. Unterhalb des Anmeldebuttons wurde die Kostentragungspflicht in einem mehrzeiligen Text versteckt, indem auch auf die Kosten von 30 Euro ingewiesen wurde.
Kosten-Aufschlüsselung in AGBs versteckt
Die genaue Aufschlüsselung dazu befand sich jedoch innerhalb der AGBs. Das Amtsgericht entschied, dass die Regelung in den AGBs nach den gesamten Umständen, dem Aufbau und dem äußeren Erscheinungsbild der Website so ungewöhnlich und daher überraschend sei, dass dies zur Unwirksamkeit der betreffenden Klausel führe. Somit besteht keine Kostentragungspflicht bei solchen überraschenden Klauseln.