Bauruine an Görlitzer Straße: Weg für Fertigstellung ist frei

Münster.- Der Weg zur Fertigstellung der Bauruine an der Görlitzer Straße 2 ist frei. In einem mündlichen Verhandlungstermin vor dem Landgericht Arnsberg wurde jetzt der Schlussstrich unter jahrelange Rechtsstreitigkeiten zwischen der Stadt Münster und dem Grundeigentümer gezogen. "Das bedeutet, dass die Stadt Münster nunmehr kurzfristig als Eigentümerin in  das Grundbuch eingetragen werden kann und den Weiterbau der Ruine betreiben kann" erläutert Manfred Vaupel, der als Direktor im Rechtsamt die Stadt in dem Gerichtsverfahren vertreten hat. Das teilt das Presse- und Informationsamt der Stadt Münster am 10.05.2006 mit. Das Gebäude war seinerzeit von seinem Eigentümer rohbaufertig  erstellt und nicht fertig gebaut worden. Trotz der vom Bauordnungsamt festgesetzten Sicherungsmaßnahmen gegen das Betreten der baulichen Anlage, wurde diese unter anderem von Jugendlichen und Obdachlosen genutzt. Dies führte verstärkt zu Konflikten mit der Nachbarschaft.
Die Stadt verhängte in der Folge ein Baugebot und setzte nach dessen verwaltungsgerichtlicher Überprüfung mehrere Zwangsgelder fest, um den Eigentümer zur Fertigstellung des Gebäudes zu bewegen. Nach Abschluss der hiergegen eingeleiteten Klageverfahren wurden die Zwangsgelder auch eingezogen. Schließlich leitete die Stadt ein Enteignungsverfahren ein. Gegen die Enteignungsanordnung der Bezirkregierung Münster erhob der Grundstückseigentümer Klage beim Landgericht Arnsberg. Dieses Verfahren endete im Vergleich. Jedoch kam der Eigentümer seinen Verpflichtungen aus dem Vergleich, den Bau fertig zu stellen, nicht nach.

Daher beantragte die Stadt eine so genannte Ausführungsanordnung bei der Bezirksregierung, um sich als Eigentümerin des Grundstücks in das Grundbuch eintragen zu lassen und den Weiterbau der Ruine zu betreiben. Dagegen klagte abermals der Grundstückseigentümer.

Das Landgericht wies diese Klage ab, das Oberlandesgericht in Hamm fand jedoch in der Berufungsverhandlung einen Verfahrensfehler. Der beanstandete Verfahrensschritt ist jetzt wiederholt worden und die Parteien einigten sich in dem hiergegen vom Grundstückseigentümer eingeleiteten Klageverfahren auf die Höhe der auf die Enteignungsentschädigung zu zahlenden Zinsen. Mit dem Vergleich ist die Ausführungsanordnung bestandskräftig geworden.