Anschaffung einer Bildschirmarbeitsbrille keine Werbungskosten

Aufwendungen für die Anschaffung einer Brille, die der Korrektur einer Sehschwäche dient, sind nicht als Werbungskosten abziehbar, auch wenn die Brille ausschließlich am Arbeitsplatz getragen wird, so der BFH (Bundesfinanzhof) in einem Urteil vom 20. Juli 2005 VI R 50/03 nv, teilt der Bund der Steuerzahler am 07.12.2005 mit.

Eine derartige Brille hat die Funktion eines medizinischen Hilfsmittels und muss auch nicht aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen getragen werden. Ein Werbungskostenabzug ist nur dann gegeben, wenn die Sehbeschwerden auf die Tätigkeit am Bildschirm zurückgeführt werden können.